§ 219a StGB: Nach dem Prozess ist vor dem Prozess

Das Gerichtsverfahren am 29. August gegen die Kasseler Frauenärztinnen Nora Szász und Natascha Nicklaus, die beschuldigt werden, gegen § 219a StGB verstoßen zu haben, weil sie auf ihrer Praxis-Website darüber informieren, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, hatte einen unerwarteten Ausgang: Die Verteidigung stellte einen Befangenheitsantrag gegen den Richter.

Als Prozessbeobachterin und Sachverständige kann ich nur bestätigen: Staatsanwaltschaft und Richter haben sich keine Sekunde bemüht, inhaltlich auf die Argumente der Verteidigung einzugehen. Es hätte sich meiner Meinung nach für das Amtsgericht Kassel gelohnt und wäre für die Rechtsprechung – egal wie sie am Ende ausgegangen wäre, wichtig gewesen. So aber müssen sich Staatsanwaltschaft und Richter mit dem Vorwurf konfrontieren lassen, sie würden es an Rechtsstaatlichkeit vermissen lassen, wie Nora Szász das feststellte. Nun wird von Amts wegen ein neuer Termin bestimmt. Es kann auch sein, dass das Verfahren ganz neu aufgerollt wird.

Die Gesellschaft, vor allem aber ungewollt Schwangere und Frauenärzt*innen, haben nach wie vor keine Klarheit, wie es mit ihren Informationsrechten weiter geht. So bleibt es dabei: Es muss endlich eine politische Lösung her, damit die Kriminalisierung von Frauen und Mediziner*innen ein Ende hat. Der § 219a StGB muss gestrichen werden.

Was hatte zu dem Eklat beim Amtsgericht geführt?

Der Richter erklärte eingangs, er würde an diesem Tag keine Stellungnahme und keine Bewertung abgeben. Spätestens das Eröffnungs-Statement von Strafverteidiger Knuth Pfeiffer hätte Richter Daniel Riekmann allerdings verdeutlichen müssen, dass er sehr wohl eine Bewertung hätte abgeben müssen. Immerhin war ja davon auszugehen, dass er sich vorher mit dem Sachverhalt auch vertraut gemacht hatte und wusste, dass die gängige Rechtsprechung eine Verurteilung nahezu programmiert hatte. Rechtsanwalt Pfeiffer führte aus, warum der § 219a StGB verfassungswidrig sei: Er verstoße gegen das Informationsfreiheitsrecht, gegen das Patientenselbstbestimmungsrecht, gegen das Berufsfreiheitrecht, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz wie auch gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung. Man muss diese Meinung ja nicht teilen. Aber man muss als unabhängiger Richter eine Haltung dazu, außerdem kann man ja davon ausgehen, dass er sich vorher in die Thematik eingelesen hat. Stattdessen überließ er es aber der Staatsanwaltschaft, die Beweisanträge, die von Strafrechtlerin Gabriele Heinecke vorgetragen wurden und durch den Wiener Experten und Frauenarzt Dr. Christina Fiala zusammengetragen worden waren, nicht anzuerkennen. Fiala war der andere Sachverständige neben mir. Er hätte unmittelbar zur Verfügung gestanden. Eine Chance, die der Richter erstaunlicherweise nicht nutzte. Der Befangenheitsantrag durch Nora Szász ist für mich daher nachvollziehbar.

Beeindruckt war ich von der gezeigten Solidarität. Fast 400 Menschen harrten den ganzen Tag vor Gericht aus. Nur wenige konnten mit in den Gerichtssaal, da er nur 60 Plätze umfasste. Ein Bündnis hatte daher dafür Sorge getragen, dass Lautsprecheranlage und Podest bereit standen und jede*r, die/der es wollte, sprechen konnte. Was auch stark genutzt wurde. So gab es nicht nur Statements der örtlichen Parteien, von Pro Familia wie von Bundestagsabgeordenten von Grünen und Linke, Kristina Hänel und mir – viele Demonstrantinnen machten sich Luft und erklärten, warum sie für die Abschaffung des § 219a StGB sind. Kristina Hänel Berufsverfahren vom Landgericht Gießen war gerade abgesagt worden und ist nun auf den 12. Oktober terminiert.

Und was kommt nun? Die Frauenhasser ziehen weiter durchs Internet und zeigen alle Ärzt*innen an, die für Schwangerschaftsabbrüche „werben“. Dass dieses Verb so gar nicht passt – weder juristisch, für die Tatsache an sich, noch für die Vermutung, Frauen würden sich für einen Abbruch werben lassen können, sagt der gesunde Menschenverstand. Bei Gericht ist das aber offenbar noch nicht angekommen. Richter Riekmann hatte sich noch nicht einmal das Argument eingelassen, dass das „Werbeverbot“ nicht einmal im Gesetzestext des 219a steckt, sondern nur in der Überschrift. So muss man leider einkalkulieren, dass man für befangen erklärt wird.

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