Ohlala. Der Name darf genannt werden.

Screenshot Tagesthemen

Zusammenfassende Darstellung des Landgerichtsurteils vom 26. April 2019

Das Landgericht Hamburg hat entschieden. Ich darf den Namen des Mannes nennen, der unzählige Ärztinnen und Ärzte systematisch nach § 219a StGB angezeigt hat. Die Kammer hat in einer Klarheit dargelegt, warum es zulässig ist, Hendricks Namen zu nennen, die mich ehrlich gesagt beeindruckt hat. Alle Nebenschauplätze, die der Anwalt von Hendricks aufgetischt hat, hat sie mit klugen und abwägenden Argumenten verworfen.

Die Klage ist nicht begründet, schreibt sie. Allein das muss Hendricks Anwalt weh tun, auch wenn es eine juristisch sachliche Darstellung sein dürfte. Völlig umsonst war es, dass er das halbe Internet ausgedruckt hat, um zu beweisen, wie sein Mandant durch mich geschädigt worden sei. Sein Persönlichkeitsrecht sei nicht verletzt worden, weil es eine identifizierende Berichterstattung gegeben habe, schreibt die Kammer weiter. Daher habe er keinen Unterlassungsanspruch. Ein Eingriff in das Anonymitätsinteresse könne zur wahrheitsgemäßen Aufklärung gerechtfertigt sein. Die Grenzen sieht sie bei den Rechten Dritter und bezieht sich auf die Meinungs- und Medienfreiheit, die grundgesetzlich garantiert ist. Das Persönlichkeitsrecht gewähre nicht immer ein Herrschaftsrecht über bestimmte Informationen. Auch deswegen finde ich dieses Urteil spannend und wegweisend. Denn es ist immer wieder ein neues Ausbalancieren, wenn Grundrechte gegeneinander stehen. Und meiner Meinung war es nicht von vornherein klar, wie das Gericht entscheidet, auch wenn ich mich im Recht fühlte. Ohlala. Der Name darf genannt werden. weiterlesen