Ohlala. Der Name darf genannt werden.

Screenshot Tagesthemen

Zusammenfassende Darstellung des Landgerichtsurteils vom 26. April 2019

Das Landgericht Hamburg hat entschieden. Ich darf den Namen des Mannes nennen, der unzählige Ärztinnen und Ärzte systematisch nach § 219a StGB angezeigt hat. Die Kammer hat in einer Klarheit dargelegt, warum es zulässig ist, Hendricks Namen zu nennen, die mich ehrlich gesagt beeindruckt hat. Alle Nebenschauplätze, die der Anwalt von Hendricks aufgetischt hat, hat sie mit klugen und abwägenden Argumenten verworfen.

Die Klage ist nicht begründet, schreibt sie. Allein das muss Hendricks Anwalt weh tun, auch wenn es eine juristisch sachliche Darstellung sein dürfte. Völlig umsonst war es, dass er das halbe Internet ausgedruckt hat, um zu beweisen, wie sein Mandant durch mich geschädigt worden sei. Sein Persönlichkeitsrecht sei nicht verletzt worden, weil es eine identifizierende Berichterstattung gegeben habe, schreibt die Kammer weiter. Daher habe er keinen Unterlassungsanspruch. Ein Eingriff in das Anonymitätsinteresse könne zur wahrheitsgemäßen Aufklärung gerechtfertigt sein. Die Grenzen sieht sie bei den Rechten Dritter und bezieht sich auf die Meinungs- und Medienfreiheit, die grundgesetzlich garantiert ist. Das Persönlichkeitsrecht gewähre nicht immer ein Herrschaftsrecht über bestimmte Informationen. Auch deswegen finde ich dieses Urteil spannend und wegweisend. Denn es ist immer wieder ein neues Ausbalancieren, wenn Grundrechte gegeneinander stehen. Und meiner Meinung war es nicht von vornherein klar, wie das Gericht entscheidet, auch wenn ich mich im Recht fühlte.

Außerdem unterscheidet das Recht zwischen Privatsphäre und Sozialphäre. In die Sozialphäre von Hendricks habe ich unbestritten eingegriffen. Und hier macht die Kammer sehr klare Aussagen. Sie veranschaulichen, dass wir in einer Gesellschaft miteinander agieren, also dass das Handeln eines einzelnen immer Auswirkungen auf das Leben von anderen hat. Und Hendricks sei durch seine Strafanzeigen öffentlich in Erscheinung getreten – und zwar durch die von ihm betriebene Art und Weise! Denn, so die Kammer, es läge ein Unterschied zu einer üblichen Anzeigenerstattung vor. Aufgrund der breiten Streuung seiner Anzeigen sei das, was er betrieben hätte, als Kampagne zu bezeichnen. Er sei schließlich nicht zufällig mit dem Verhalten von Ärztinnen und Ärzte konfrontiert worden, die über Schwangerschaftsabbrüche informieren, sondern habe explizit danach gesucht. Und er sei im Gegensatz zu anderen Fällen, in denen Strafanzeigen erstattet würden, nicht persönlich betroffen. Dass er am heimischen Computer tätig war, spiele dabei keine Rolle, weil seine Aktivität nicht im privaten Bereich verblieben sei und konkret Auswirkungen auf eine Vielzahl anderer Personen gehabt habe. Zitat: „Es handelt sich um einen Vorgang, durch den der Kläger als ein in der Gemeinschaft lebender Bürger in Kommunikation mit anderen tritt, durch sein Verhalten auf andere einwirkt und damit Belange des Gemeinschaftslebens berührt.“ Hierbei hat sie auch einbezogen, dass er sich an Ärztekammern und an den Internetprovider von Kristina Hänel gewandt hatte.

Das Interesse an seiner Person ist berechtigt

Vor allem mit seinem Interview hat er sich einen Bärendienst erwiesen, wird mehrfach deutlich: Mit dem Radiointerview habe er zudem mit seiner realen Stimme gegeben. Er hätte die Öffentlichkeit an seinen Ansichten teilhaben lassen und Einblicke in seine Motivation gewährt wie auch in Bezug auf seine Person. Auch wenn er das Interview unter der Bedingung gegeben habe, dass sein Name nicht genannt werden soll, hätte er sich doch mit Details zu seiner Person nicht zurückgehalten. Er hätte sich damit greifbar gemacht. So sei ein erhebliches Interesse an ihm entstanden. Das sei berechtigt.

Außerdem sei es durch sein Handeln zu erheblichen öffentlichen Diskussionen bis hin zu einer vom Bundestag beschlossenen Veränderung des § 219a StGB gekommen. Das haben wir ja auch immer gesagt, auch wenn ich dazu ergänzen möchte, dass es natürlich ohne die Pro-Choice-Aktivist*innen und engagierten Bundestagsabgeordneten nicht dazu gekommen wäre. Aber als Auslöser darf sich Hendricks schon bezeichnen lassen.

Das Urteil geht in einigen Passagen auch noch auf sehr persönliche Belange von Hendricks ein. Auf diese Passagen nehme ich nach Absprache mit meinem Anwalt keinen Bezug. Aber dass er auch berufliche Nachteile erleiden könnte, weil er sich nun nicht mehr unbefangen in seinem alltäglichem Umfeld und im Internet bewegen könne, sei nicht mir anzulasten, weil ich mit meiner Berichterstattung keine Prangerwirkung betrieben hätte. Zitat: „Auch unter Berücksichtigung der aufgezeigten Beeinträchtigungen, welche der Kläger jedenfalls als mittelbare Folgen des Handelns der Beklagten erleidet, ist die Kammer der Ansicht, dass der Kläger die Nennung des Namens in dem hier streitgegenständlichen Kontext hinzunehmen hat, da die Interessen der Beklagten an der Offenlegung der Identität des Klägers das Geheimhaltungsinteresse des Klägers überwiegen.“ Der Informationswert sei nicht derselbe, wenn der Kläger nicht identifizierbar dargestellt worden wäre.

Auch seine vermeintlichen Gewissensgründe zerpflückt sie stringent: Es sei nicht überzeugend, dass sein Handeln eine Gewissenentscheidung darstelle, weil er auch angegeben hätte, dass er durch den Abtreibungsgegner Klaus Günter Annen inspiriert worden sei. Das spräche dagegen, dass sein Handeln eine ethisch-moralische Qualität habe. Ausgerechnet, dachte ich beim Lesen dieser Passage, wo sich Annen doch immer zum Obermoralapostel aufspielt und einen auch gern schon mal verbal mit einem Psalm bewirft. So aber, heißt es in dem Schriftsatz, sei es schwer vorstellbar, dass Hendricks’ Entscheidung für ihn „innerlich bindend und verpflichtend“ sei. Zitat: „Ein Eingriff in die Gewissenfreiheit liegt vor, wenn die Entscheidung des Einzelnen, nach seinem Gewissen zu handeln, staatlicherseits unmöglich gemacht wird beziehungsweise mit negativen Folgen für diesen verknüpft ist. Die ist vorliegend nicht der Fall …“ An anderer Stelle stellt die Kammer noch einmal fest: „Denn der Kläger wird an der Ausübung seiner behaupteten Gewissenfreiheit nicht beeinträchtigt.“

Rote Flora zeigte Bildnis der Zeitgeschichte

Zu der Bildveröffentlichung bezieht sie auch konkret und ausführlich Stellung und ich habe mit Spannung auf diese Argumentation gewartet. Sie ordnet das Bild, das an der Roten Flora für einige Tage hing, als Bildnis der Zeitgeschichte zu. Es wurde zu einem Zeitpunkt angebracht, als die Debatte um eine Veränderung/Abschaffung des § 219a StGB hoch aktuell geführt wurde, Anfang Februar 2019. Verhandlungstermin und Verbreitungszeitpunkt hätten unmittelbar auf das zeitgeschichtliche Ereignis hingewiesen. Dass ich den Tweet des Users ChrH mit den Worten „Ohlala“ weitergeleitet hätte, ließe möglicherweise eine gewisse Häme anklingen, sei aber dennoch als Teilnahme an der Diskussion zu dieser Debatte anzusehen. Hierzu möchte ich sagen: Ich habe den Ausruf nicht hämisch gemeint. Ich war erstaunt und auch ein wenig fasziniert, wie die Rote Flora das Thema übersetzt hat. Da ich in Nachbarschaft der Roten Flora wohne, war mir vorher nie aufgefallen, dass dort Fragen der sexuellen Selbstbestimmung behandelt werden. Die Richterin schreibt dann auch weiter, Zitat: „Insoweit ist der Beklagten eine gewisse Emotionalität zuzugestehen …“

Ergänzend fügt sie aber noch hinzu, dass es sich nicht um ein Foto von Hendricks handelte, sondern um eine Zeichnung, die die Gesichtszüge nur im Groben erahnen ließe. Haarfarbe und Farbe des Bartes seien nicht erkennbar. Die Kammer weist aber ausdrücklich darauf hin, dass die Zulässigkeit der Bildveröffentlichung sich nur auf das konkrete Bildnis im konkreten Kontext bezieht. Auch aus diesem Grund daher verzichte ich an dieser Stelle auf die erneute Abbildung, auch wenn es zu diesem Bericht gehören könnte. Vielleicht ändere ich meine Meinung aber auch noch.

siehe auch

Medienberichterstattung:

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