Warum der § 219a StGB weg muss

Die Gießener Ärztin Kristina Hänel ist angeklagt, gegen den § 219a StGB verstoßen zu haben. Er verbietet die Werbung für Schwangerschaftsabbrüche zum eigenen Vermögensvorteil. Es ist ein Paragraph, der seit 1933 im deutschen Gesetz herumgeistert und heute – zum Glück – fast niemanden mehr interessiert. Fast. Menschen, die Frauen und Ärzt*innen verbieten wollen, Schwangerschaften abzubrechen, benutzen den 291a, um zu hetzen. Wie auch gegen die Gießener Fachärztin für Allgemeinmedizin.

Kristina Hänel wurde angeklagt, gegen § 219a StGB verstoßen zu haben. Sie hat nun eine Petition bei change.org gestartet, die massiven Zulauf erfahren hat. Am 10. November morgens waren bereits über 67.600 Unterzeichende dabei! Das ist nicht nur ein großer Erfolg. Es zeigt auch, dass es ein überaus großes Unverständnis gibt, eine Ärztin anzuklagen, die auf ihrer Website lediglich das Wort Schwangerschaftsabbruch im Rahmen ihres Leistungsspektrums angibt. Was insofern nicht verwundert, weil sie Fachärztin für Allgemeinmedizin ist und Frauen nicht unbedingt vermuten könnten, dass sie auch Schwangerschaftsabbrüche vornimmt.

Ich finde, irgendwie passt die Anklage in die Zeit: Mit der AfD ist nun eine Partei im Bundestag, nach deren Vorstellungen eine (deutsche) Frau mindestens drei Kinder zu bekommen hat, damit “wir nicht aussterben”. Und militante Gegner, deren Lebensinhalt es zu sein scheint, gegen pro familia und Mediziner*innen hetzen, wittern nun Morgenluft. Offenbar einer von ihnen hat auch Kristina Hänel angezeigt. Der Prozessauftakt ist am 24. November, morgens um 10 Uhr, am Gießener Amtsgericht.

Nun ist es so: Wer eine Petition auf change.org startet, kann mit dem eigenen Anliegen gut und schnell Werbung machen. Es gibt aber keine Verbindlichkeit für den Bundestag, sich mit dem Anliegen dann auch zu befassen. Dabei ist das Petitionsrecht in Artikel 17 Grundgesetz verankert. Man muss die Petition aber auch einreichen. Und zwar “richtig”.

Ich habe als “frisch gebackene” Vorsitzende von pro familia zusammen mit weiteren Vereinsmitgliedern und profa-Beschäftigten eine Petition eingereicht, die direkt an den Deutschen Bundestag geht – und an die Hamburgische Bürgerschaft. Misslich ist nämlich, dass der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages seit den Bundestagswahlen noch nicht wieder eingesetzt wurde. Unser Anliegen, den § 219a StGB endlich aus dem Strafgesetzbuch zu streichen, verlangt aber keinen Aufschub.

Hier ist der Text:


Petition/Eingabe

Hamburg, den 10. November 2017

an den Deutschen Bundestag
an die Hamburgische Bürgerschaft

Streichung des Paragrafen 219a Strafgesetzbuch – Informationsrecht ist ein Menschenrecht

Sehr geehrte Herren und Damen Abgeordnete,

Am 24. November steht in Gießen die 61-jährige Ärztin Kristina Hänel vor Gericht, weil auf ihrer Website das Wort „Schwangerschaftsabbruch“ geschrieben steht, siehe http://www.kristinahaenel.de/page_infos.php. Sie betreibe damit, so der vermeintlich strafbewehrte Vorwurf, Werbung für Abtreibungen. Angeklagt ist sie nach § 219a Strafgesetzbuch. Der verbietet das Werben für Abtreibungen zum eigenen Vermögensvorteil.

Wir halten den Vorwurf für unangemessen: Eine sachliche Information kann nicht als Werbung zum eigenen Vermögensvorteil ausgelegt werden. Selbstverständlich haben Frauen ein Informationsrecht, wenn sie schwanger sind. Wir begrüßen daher, dass die Hamburger Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz auf hamburg.de veröffentlicht, wo Frauen sich beraten lassen und ggf. einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen können.

Wir finden es wichtig, dass Frauen niedrigschwellig, rechtzeitig und umfassend die Möglichkeit haben, sich beraten zu lassen und über eine Auswahl an Einrichtungen informiert werden, die Abbrüche vornehmen. Da die Beratung zwingend nach dem Gesetz vorgeschrieben ist, muss es auch eine zwingende Voraussetzung sein, dass eine Frau die Möglichkeit hat, sich Informationen zu beschaffen.

Der § 219a stammt aus dem Jahr 1933. Er sollte ursprünglich jüdische Ärztinnen und Ärzte kriminalisieren und ein Klima zu schaffen, in dem letztlich dann 1943 die Strafrechtsnorm nach eugenischen und bevölkerungspolitischen Gesichtspunkten umstrukturiert wurde. Im Zuge der Gesetzesänderungen zum Schwangerschaftsabbruch wurde der §219a jeweils nur leicht verändert.

Dazu kommt: Der 219a StGB wurde bislang kaum angewandt, er ist veraltet und überflüssig.

Wir ersuchen und appellieren an Sie: Setzen Sie und der Hamburger Senat sich nach Ihren vielfältigen Möglichkeiten – zum Beispiel durch eine Aktuelle Stunde in Ihrem Parlament, einen Antrag oder eine Bundesratsinitiative für eine Gesetzesänderung – dafür ein, dass der § 219a Strafgesetzbuch umgehend gestrichen wird.

Namen und Anschriften im Original gelistet.

Ein Gedanke zu „Warum der § 219a StGB weg muss“

  1. Ich habe 2 Kinder geboren und weil ich ihr Zusammenspielen so niedlich fand, wollte ich noch ein drittes Kind. Der Ex verweigerte sich, weil er kann ja mir keine Wünsche erfüllen. Mit seiner Verweigerung hat er sich selbst und der Tochter geschadet: Der Sohn verstarb nach einem schweren Motorradunfall mit 19 Jahren. Aus diesem Grunde plädiere ich auch immer für 3 Kinder in die Welt setzen.

    Das arme Einzelkind, dass keinen Kompagnon hat, um die Eltern zu begegnen – dann lieber keine Kinder in die Welt setzen.

    Deutschland steht in der Geburtenrate ohnehin ziemlich an letzter Stelle und soviel ich weiß, kann ein Volk sich nur halten, wenn jede Frau 2,1 Kinder in die Welt setzt.

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